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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Weiss AG Wassertechnik, im Folgenden Lieferant genannt.

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Geltung der AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz.

Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

 

Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile gelten die Bestimmungen des Lieferanten.

 

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR.

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Angebote des Lieferanten

Die Firma  Weiss AG, Wassertechnik verkauft/vermietet Maschinen und Apparate zur Wasseraufbereitung, hauptsächlich an Heizungs-, Sanitärinstallateure. Ausserdem bietet der Lieferant  seine Dienstleistungen im Bereich Wasseraufbereitung, Analytik des Betriebswassers an.

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.Offerten, die schriftlich oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde Lieferungen, Produkte oder Leistungen verlangt, die darin nicht enthalten sind, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche vom Lieferanten als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.

Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, der Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gelten die Änderung nicht.

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Termine

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und innert Frist zu bezahlen.

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten sämtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Lieferant für die reibungslose Ausführung seiner Arbeiten benötigt. Namentlich sind dies insbesonders in Mehrfamilienhäusern:

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  1. Dem Lieferanten uneingeschränkten Zugang zu gewähren damit dieser reibungslos seinen Auftrag erfüllen kann.

  2. Die Mieter/Eigentümerschaft rechtzeitig über Beginn, Ablauf und Beendigung der Arbeiten zu informieren.

  3. Dem Lieferanten alle notwendigen Dokumente auszuhändigen, damit dieser speditiv seinen Auftrag erfüllen kann

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Für Verzögerungen die durch oben genannte Ereignisse verursacht werden, behält sich der Lieferant vor seinen Arbeitsausfall zu verrechnen. 

Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

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Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde

  1. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

  2. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.

  3. dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten.

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Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren.

Der Lieferant kann ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

 

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Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte, sowie die Dienstleistung in der bestellten Ausführung. Der Lieferant geht von einer den gültigen Normen wie SIA 384-1, SWKI BT 102/01 entsprechenden einwandfrei funktionierenden, korrekt dimensionierten und korrekt montierten Anlage aus. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden sämtliche zusätzliche Arbeiten für die Instandstellung der Heizungsanlage verrechnet.

Für bestehende Baumängel wie z.B. Kältebrücken, gequetschten Fussbodenheizungsregistern, falsch dimensionierten Anlagen besteht kein Anspruch jene Mängel durch den Lieferanten unentgeltlich beheben zu lassen.

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Preise und Zahlungsbedingungen

 

Die offerierten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

 

Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfristen einzuhalten.

Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt,

 

I. Forderungen gegen den Besteller sofort zu stellen.

II. oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.

III. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.

 

Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

 

Der Kunde darf Gegenansprüche an den Lieferanten verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.

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Gewährleistung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer einwandfreien Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Die Garantiefristen sind den aktuellen SIA- Normen zu entnehmen.

 

Bei Mängeln an gelieferten Sachen, kann der Kunde nach OR Wandelung, Minderung, Ersatz oder Waren derselben Gattung als Ersatz verlangen. Es gelten die Bestimmungen des OR.

 

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, fehlerhafte Produkte, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

 

 

Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmäßigen Lösungen führen können.

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Rücknahme

Der Lieferant verpflichtet sich der Rücknahme und der umweltgerechten Entsorgung gemäss Auftragsbestätigung ersetzter Materialien.

 

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Schlussbestimmungen:

Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Ihrem Auftrag ist Bezirksgericht Bülach.

 

Der Lieferant ist berechtigt auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB.

Für Punkte welche in diesen Bedingungen nicht enthalten sind gilt nur Schweizer Recht.

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